I. RECHTSFORM, NAME, ZWECK, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Rechtsform, Name
§ 1
Die Gesellschaft wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet. Sie führt den Namen: "Schmalenbach-Gesellschaft für
Betriebswirtschaft" mit dem Zusatz e.V. nach dem Eintrag in das Vereinsregister.

Zweck
§ 2
(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Gesellschaft dient der Zusammenfassung, Neuordnung und Entwicklung der Aktivitäten der bisherigen Deutschen Gesellschaft
für Betriebswirtschaft (DGfB) – Der Deutsche Betriebswirtschafter-Tag – e.V., Berlin, und der Schmalenbach-Gesellschaft zur Förderung
der betriebswirtschaftlichen Forschung und Praxis e.V., Köln.
(3) Die Gesellschaft ist eine unabhängige Institution, in der Persönlichkeiten, die sich in Wissenschaft und Praxis mit
betriebswirtschaftlichen Aufgaben beschäftigen, sowie Unternehmen, wirtschaftliche Institutionen, Vereinigungen, Universitäten und Be-
hörden zusammenwirken sollen:

  • um Erfahrungen aus der Anwendung neuerer betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auszutauschen,
  • um betriebswirtschaftliche Stellungnahmen zu aktuellen Fragen der Wirtschaftspraxis und –gesetzgebung zu erarbeiten,
  • um Forschungen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und im angrenzenden sozial- und naturwissenschaftlichen Bereich sowie im
    Bezugsfeld zwischen Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Weltwirtschaft zu fördern und
  • um Erkenntnisse aus Forschung und Praxis auf diesen Gebieten zu verbreiten.

(4) Diese Ziele verfolgt die Gesellschaft:

  • mit der Einrichtung von Arbeitskreisen und Kommissionen,
  • mit der Durchführung von Tagungen, insbesondere dem Deutschen Betriebswirtschafter-Tag (DBT) und der Schmalenbach-Tagung,
    sowie von Fachgesprächen und sonstigen Informationsveranstaltungen,
  • mit eigener kooperativer Forschung und durch die Förderung fremder Forschungsprojekte und
  • durch die Herausgabe fachwissenschaftlicher Veröffentlichungen.

Die Gesellschaft strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen betriebswirtschaftlichen Institutionen an, um Parallelarbeiten zu
vermeiden und eine möglichst breite Basis für die Erreichung ihrer Ziele zu schaffen.

(5) Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele als ihre ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige Zwecksetzung im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Der Verein unterhält einen eigenen Geschäftsbetrieb nur, soweit die Erfüllung seines gemeinnützigen Zweckes sowie die Verwaltung seines
Vermögens dies unabdingbar machen.

Sitz
§ 3
Sitz der Gesellschaft ist Köln und Berlin.


Geschäftsjahr
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5
(1) Mitglieder der Gesellschaft sind:

  • ordentliche Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personen-Vereinigungen werden.

Ordentliche Mitgliedschaft natürlicher Personen
§ 6
Natürliche Personen können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie bereit sind, die Ziele und Zwecke der Gesellschaft
zu fördern. Der Vorstand ist berechtigt, hierzu Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 7
Zur Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Gesamtvorstand zu richten. Über die Aufnahme
der Bewerber entscheidet das Präsidium gemäß den an § 6 der Satzung ausgerichteten Aufnahmekriterien.
Mitglieder der Schmalenbach-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. sind von der Antragstellung
nach Abs. 1 befreit. Ihre Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung der Gesellschaft und Zustimmung der Mitglieder erworben.

§ 8
Für die Mitgliedschaft ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus ein Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mindestbeitrages
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss.

§ 10
(1) Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens ein Vierteljahr im Voraus
schriftlich zu erklären.
(2) Das Präsidium kann ein Mitglied streichen, wenn es den Jahresbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet, obwohl es zweimal – im
zweiten Fall durch eingeschriebenen Brief mit Fristsetzung und unter Ankündigung der Streichung – gemahnt worden ist.

§ 11
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft
schädigt.
(2) Dem Betroffenen ist die Streichung oder der Ausschluss unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Austritt, Streichung und Ausschluss befreien nicht von der Verp ichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
(3) Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

Ordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen
§ 12
(1) Juristische Personen des In- und Auslandes sowie sonstige Körperschaften und Institutionen können Mitglieder der Gesellschaft
werden, wenn sie bereit sind, die Ziele und Zwecke der Gesellschaft zu fördern.
(2) Zur Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Gesamtvorstand erforderlich. Über die Aufnahme
der Bewerber entscheidet das Präsidium.
(3) Mitglieder der Schmalenbach-Gesellschaft e.V. sowie der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. sind von der
Antragstellung nach Abs. 2 befreit. Ihre Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung der Gesellschaft und Zustimmung der
Mitglieder erworben.
(4) Juristische Personen und sonstige körperschaftliche oder institutionelle Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages
durch Selbsteinschätzung.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung kann Mindestbeiträge
festsetzen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt bei Au ösung der juristischen Person, durch Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss; §§ 10 und 11
dieser Satzung gelten sinngemäß.

Ehrenmitglieder
§ 13
Personen, die sich durch Förderung der Ziele dieser Gesellschaft besonders ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Über die Ernennung beschließt der Gesamtvorstand. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an eine Beitragszahlung gebunden.

III. ORGANE


§ 14
Organe der Gesellschaft sind:

  • das Präsidium und der Gesamtvorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand und das Präsidium
§ 15
(1) Der Gesamtvorstand soll aus mindestens 10 ehrenamtlichen Mitgliedern bestehen. Wirtschaftswissenschaftler und
Wirtschaftspraktiker sollen in ihm paritätisch vertreten sein. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind den Gesamtzielsetzungen der
Gesellschaft verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt.
(3) Die Amtsperiode eines Mitglieds des Gesamtvorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Im Interesse einer ständigen Erneuerung soll der Gesamtvorstand immer zu einem Viertel bis zu einem Drittel aus Mitgliedern bestehen,
die ihm nicht schon unmittelbar vor Beginn ihrer laufenden Amtsperiode angehört haben.
Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Gesamtvorstandes haben die verbleibenden Mitglieder das Recht der Zuwahl für
die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Zuwahl soll in Abstimmung mit dem Beirat erfolgen.

§ 16
Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

  • Planung und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft,
  • Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
  • Einberufung der Organe der Gesellschaft,
  • Ausführung der Beschlüsse dieser Organe,
  • jährliche Berichterstattung über die Arbeit der Gesellschaft an Beirat und Mitglieder.

§ 17
(1) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium und weitere Funktionsträger. Das Präsidium ist gesetzlicher Vorstand.
Dem Präsidium sollen mindestens angehören:

  • der Präsident, der Praktiker sein soll,
  • der Vizepräsident, der Wissenschaftler sein soll,
  • ein Vertreter aus der Wirtschaftspraxis,
  • ein Vertreter aus der Wirtschaftswissenschaft,
  • der Schatzmeister.

(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter den Präsidenten oder den
Vizepräsidenten vertreten.
(3) Von den Aufgaben des Gesamtvorstandes werden auf das Präsidium übertragen:

  • Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
  • Berichterstattung über die Arbeit der Gesellschaft.

§ 18
Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Präsidenten. Sitzungen können mit Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Er
fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder. Beschlüsse können
auch außerhalb einer Gesamtvorstandssitzung durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung gefasst werden, wenn
kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.
Das Präsidium bereitet die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes vor und führt die Aufgaben durch, die ihm vom Vorstand
übertragen werden. Es tagt nach eigener Terminplanung. Abs. 1 gilt entsprechend.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall bei allen dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben.


§ 19
Zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen kann der
Gesamtvorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Im Rahmen der Geschäftsordnung regelt er deren Tätigkeitsbereich und
alle mit der personellen und sachlichen Ausstattung der Geschäftsführung zusammenhängenden Angelegenheiten.

Der Beirat
§ 20
(1) Es wird ein Beirat gebildet, dem die Beratung des Gesamtvorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben obliegt. Dem Beirat sollen
mindestens 30 Personen angehören; es können auch Nichtmitglieder in den Beirat gewählt werden. Gesamtvorstandsmitglieder können
nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein.
(2) Die Leiter der Arbeitskreise der Gesellschaft gehören dem Beirat kraft Amtes an.
(3) Der Beirat soll paritätisch mit Wissenschaftlern und Praktikern besetzt werden. Nach Möglichkeit sollen zur Verbreitung der Basis auch
Vertreter anderer betriebswirtschaftlicher Institutionen im Beirat vertreten sein. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von fünf
Jahren durch die Mitgliederversammlung bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(5) Der Beirat soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Er ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung
§ 21
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, muss jedoch mindestens alle drei Jahre statt finden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Beirat oder ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe von
Gründen beantragen; sie hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages bei der Gesellschaft stattzufinden. Im Übrigen kann der
Gesamtvorstand aus wichtigem Grund jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 22
Zu den Mitgliederversammlungen muss der Präsident alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
schriftlich einladen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Weg (E-Mail), wenn das Mitglied der Gesellschaft eine entsprechende E-Mail-
Adresse benennt, sonst schriftlich an die zuletzt vom Mitglied benannte Adresse. Sofern gesetzliche Bestimmungen zwingend eine Form
der Einladung vorschreiben, gilt diese.
Anträge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Gesamtvorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
eingereicht worden sind. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter-
zeichnet sind. Über Angelegenheiten, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, kann die Mitgliederversammlung Beschluss
fassen, wenn Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und
die Auflösung der Gesellschaft.

§ 23
(1) In der Mitgliederversammlung steht jedem ordentlichen und jedem Ehrenmitglied je eine Stimme zu.
Natürliche Personen können sich bei der Stimmabgabe durch andere Mitglieder, die hierzu schriftlich zu bevollmächtigen sind, vertreten
lassen. Juristische Personen entsenden einen Vertreter ihrer Wahl, der das Stimmrecht für sie ausübt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung
der Satzung können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden; im Übrigen genügt die einfache Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
unberücksichtigt.


§ 24
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Der Leiter
der Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Abstimmung. Blockwahl ist zulässig.
(2) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das die Gegenstände und Ergebnisse der Beschlussfassung
aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 25
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand und den Beirat. Sie behandelt den Jahresbericht des Vorstandes und den
geprüften Rechnungsabschluss und beschließt über:

  • die Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • die Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters,
  • die Satzungsänderungen,
  • die Auflösung der Gesellschaft,
  • die Höhe der Mindestbeiträge der Mitglieder.

(2) Zu Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder Behörden zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder zur Anpassung an
gesetzliche Bestimmungen gefordert werden, ist das Präsidium ermächtigt.

IV. ARBEITSKREISE


§ 26
Die Arbeitskreise werden durch den Gesamtvorstand gebildet. Er bestätigt die Arbeitskreisleiter. Die Leitung der Arbeitskreise soll von je
einem Wissenschaftler und einem Praktiker übernommen werden.

V. HAUSHALT


§ 27
Der Gesamtvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, in dem die für das Geschäftsjahr erwarteten
Einnahmen und Ausgaben festgelegt sind, aufzustellen.

§ 28
Das Präsidium hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, diesen durch den von der
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsvermerk der Mitgliederversammlung
vorzulegen.


VI. AUFLÖSUNG

§ 29
(1) Über die Aufösung der Gesellschaft kann nur in einer auf besondere schriftliche Einladung zusammengetretenen
Mitgliederversammlung beraten werden, wenn der Zweck ausdrücklich auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
(2) Der Beschluss zur Aufösung bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Wird die Gesellschaft aufgelöst, oder kann sie aus anderen Gründen ihren bisherigen Zweck nicht mehr erfüllen, so fällt ihr
Vermögen:
a) an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG), Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat, oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
c) an eine als steuerlich begünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens fasst der Gesamtvorstand. Sie dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator oder mehrere Liquidatoren.

Die Satzung wurde von der ersten Mitgliederversammlung am 19.10.78 beschlossen und durch Beschlüsse der Mitglieder-
versammlungen am 14.5.1981, 30.09.1997, 18.09.2013, 27.09.2018 und 21.09.2021 sowie durch Beschluss des Präsidiums am
26.01.2015 abgeändert.